Tagesticket  Geländewagen  15 Euro pro Fahrzeug

 

Tagesticket  Quad / ATV         15 Euro pro Fahrzeug

 

Tagesticket  RC - Modellfahrzeuge  10 Euro pro Tag

 

 

Clubbeitrag pro Jahr 60 Euro

Aufnahmegebühr einmalig 30 Euro

 


Vereinssatzung Hill Hopper Harz

 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Hill Hopper Harz“. Er hat seinen Sitz in Aspenstedt.

 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Motorsports sowie der Jugendarbeit.

Der Verein hat sich als Aufgabe gestellt, in einem

gepachteten Gelände “Off Road“ zu fahren, um somit die unerlaubten Fahrten in Wald und Feld zu unterbinden.

Hierzu gehören Fahrzeuge wie Geländewage, Quad etc.

und RC Modellbaufahrzeuge.

Der Hill Hopper Harz unterstützt seine Mitglieder in Form von

Vorträgen, Erlebnissen und Erfahrungsaustausch. Zu diesem Zweck führt der Verein Veranstaltungen durch.

Mit anderen Vereinen soll freundschaftliche Verbindungen aufgenommen werden.

Die Mitglieder des Hill Hopper Harz verpflichten sich umweltgefährdende und umweltschädigende Fahrten zu unterlassen.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden,

Förderungen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendung mit Ausnahme von Entschädigungen für Tätigkeiten im Sinne des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder, Fördermitglieder sind

Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den

Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Als Mitglieder können alle motorsportlich interessierten Personen aufgenommen werden,sofern sie unbescholten sind. Jugendliche müssen eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigen vorlegen. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01. 01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 4 Beginn / Ende Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder

schriftlich über elektronische Medien beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der

Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,

Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen

spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs (31.12.) dem Vorstand schriftlich, mündlich zur

Niederschrift oder schriftlich über elektronische Medien beantragt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der

Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs

(31.12.) dem Vorstand schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder schriftlich über elektronische

Medien beantragt werden.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied seinen Beitrag nicht bis spätestens 31.3. des Folgejahres,

in dem die Beitragspflicht entstanden ist, beglichen hat.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann

ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den

Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit

abschließend. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor

dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen

Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf

rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 5 Mitgliedsbeiträge

Der Jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 60 €. Für Familienmitglieder und Mitglieder in eheähnlichen

Gemeinschaften beträgt der Mitgliedsbeitrag 30 €. Die Aufnahmegebühr beträgt jeweils die Hälfte

des Jahresbeitrages.

 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende

Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstands,

- im Wahljahr die jeweiligen Vorstandsmitglieder zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

 7 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Fördermitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nurpersönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungenbleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.Auf Antrag erfolgt geheime Wahl.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4

Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Ein/e erste/r Vorsitzende/r

Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r

Ein/e Schatzmeister/in

Ein/e stellvertretende /r Schatzmeister/in

Ein/e Schriftführer/in

Ein/e stellvertretende/r Schriftführer/in

Sportwart/in

Ein Pressesprecher

Ein Sportwart RC Modellbau

Für die erste Amtsdauer nach Satzungsänderung vom 10.3.2018 wird folgender Modus festgelegt:

Der/die Sportwart/in, der/die stellvertretende/r Schatzmeister/in, sowie der/die stellvertretende/r

Schriftführer/in wird nach dem ersten Jahr,

der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in nach dem zweiten Jahr,

und der/die erste Vorsitzende sowie der/die Schriftführer/in nach dem dritten Jahr von der

Mitgliederversammlung neu gewählt.

Ab dem 2.3.2019 wird es 9 Vorstandsmitglieder geben. Es kommen neu dazu der Pressesprecher

verantwortlich für Webseite, Facebook etc. und Sportwart RC Modellbau.

Der Sportwart RC Modellbau wird nach dem ersten Jahr neu gewählt und der Pressesprecher nach dem 2. Jahr.

Nach der ersten Amtsdauer gilt für alle Posten im Vorstand eine reguläre Amtsdauer von 3

Jahren.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum

Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Die Übergabe hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der/die erste Vorsitzende und der/die

stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

4. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird ist der

geschäftsführende Vorstand (§ 8 Abs. 1) angesprochen.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,

wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei

Stimmengleichheit

gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch

schriftlich,

fernmündlich oder über elektronische Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre

Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder über elektronische Medien

erklären.

6. Für Rechtsgeschäfte, die den Geldwert von 500,00 Euro überschreiten, ist ein Beschluss vom

Gesamtvorstand notwendig.

7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt,

ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Das neu gewählte Vorstandsmitglied ist nur für die Restlaufzeit der ursprünglich regulären

Restamtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds berufen.

 9 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

Für die erste Amtsdauer nach Vereinsgründung wird folgender Modus festgelegt:

Der erste Kassenprüfer wird für zwei Jahre, der zweite Kassenprüfer für ein Jahr gewählt.

Nach der ersten Amtsdauer gilt für die Kassenprüfer eine reguläre Amtsdauer von zwei Jahren.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße

und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die

Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die

Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Eine Wiederwahl ist nicht vorgesehen.

 10 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das

Vereinsvermögen an den

Kirchengemeinde St. Urbani

Kleine Straße 41

38822 Aspenstedt

Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

verwenden hat.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes

abschließend beschließt.

 11 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird

dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die

unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit einer ungültigen

Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 17.2.2024 beschlossen